Booking.com: BGH erklärt enge Bestpreisklauseln für unzulässig 

(2 Bewertungen, 5.00 von 5)

Worum geht's?

Im Rechtsstreit mit dem Onlineportal Booking.com hat Deutschlands oberstes Gericht dem Bundeskartellamt rechtgegeben. Die 2015 von der Plattform eingeführten engen Bestpreisklauseln bleiben damit verboten. Booking.com hatte seinen Hotelkunden untersagen wollen, auf deren eigenen Webseiten günstigere Übernachtungstarife anzubieten. 

Trittbrettfahrer unerwünscht

Die Bedenken des Amsterdamer Unternehmens waren für die Karlsruher Richter durchaus nachvollziehbar: Reisewillige könnten sich im Internet auf dem umfangreichen Portal ausführlich informieren, zur Buchung hingegen auf die günstigeren Hotel-Webseiten ausweichen. Booking.com investiere dann in eine aufwendig gestaltete Webseite, erhalte aber nicht einmal eine Vermittlungsprovision. Um das zu verhindern, wurde die sogenannte „enge Bestpreisklausel“ in die Verträge mit den Hotelpartnern aufgenommen. Günstiger als bei Booking.com durften Zimmer demnach ausschließlich offline angeboten werden, und das auch nur, wenn darüber nicht im Internet informiert wurde. 

OLG-Entscheidung aufgehoben

Dem Bundeskartellamt ging das entschieden zu weit. Die Regelung behindere Hoteliers und könne die Preise für Verbraucher in die Höhe treiben. Im Dezember 2015 stufte die Behörde die Bestimmung als kartellrechtswidrig ein und verbot die weitere Nutzung ab Februar 2016. Tatsächlich verzichtete das Buchungsportal danach auf die Bestpreisklausel. Gleichzeitig allerdings ging man vor Gericht gegen die Entscheidung vor. Zunächst mit Erfolg: Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.VI-Kart 2/16 (V)) sah 2019 in der Regelung zwar ebenfalls eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Diese sei allerdings notwendig, um die Vermittler von Booking.com nicht um ihre berechtigten Provisionen zu bringen. 

Keine gravierenden Nachteile

Die Richter am BGH allerdings verwiesen auf die Untersuchungen, die das Kartellamt im Auftrag des Düsseldorfer OLG durchgeführt hatte. Sie zeigten, dass Booking.com nach dem Verbot der Bestpreisklausel seine Marktstellung in Deutschland sogar verbessert hatteUmsatz, Marktanteil, Buchungsmengen und Zahl der Hotelpartner waren angestiegen. Als notwendige Nebenabrede könne die Klausel daher nicht angesehen werden. 

Fazit

Hotels wie Reisende profitierten von der Existenz solcher Buchungsportale, das stand für den BGH außer Frage. Und tatsächlich sei nicht auszuschließen, dass es „Trittbrettfahrer“ gebe: Interessenten, die auf Booking.com die beste Unterkunft auswählten, um sie dann an anderer Stelle zu buchen. Die wirtschaftliche Entwicklung des Portals allerdings zeige, dass ihr Bestand dadurch nicht gravierend gefährdet sei. Deshalb dürfe der Vertrieb der Hoteliers nicht durch die enge Bestpreisklausel behindert werden. 

eRecht24 Praxis Guide
Rechtssichere Webseiten:
Alles, was Sie wissen müssen
In unserem Guide erklären wir Ihnen in 12 Schritten, wie Sie eine Website rechtssicher erstellen - von der Wahl des Domainnamens über Impressum und Datenschutzerklärung bis hin zu E-Mail- und Newslettermarketing.
Guide jetzt kostenfrei herunterladen!

Name: Bitte Name angeben.

E-Mail-Adresse: Bitte korrekte E-Mail-Adresse angeben.

Ja, bitte senden Sie mir den kostenfreien Guide zu. Ich bin damit einverstanden, dass eRecht24 mir regelmäßig aktuelle Rechts-Updates, Praxistipps und Angebote aus den Bereichen Datenschutz und Internetrecht per E-Mail zusendet. Ich kann jederzeit form- und kostenlos widersprechen. Näheres entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
Vielen Dank!
Wir nehmen es mit dem Schutz Ihrer Daten genau und halten uns an die rechtlichen Vorgaben des Double-Opt-In. Bitte bestätigen Sie zuerst Ihre E-Mail-Adresse. Dann stellen wir Ihnen den Guide kostenfrei zur Verfügung.
Tipp: In unseren Premium-Paketen stehen Ihnen mehr als 10 praktische Guides mit Handlungsempfehlungen und passenden Generatoren und Tools zu verschiedenen Themen (Datenschutz, Urheberrecht, Marketing & Co.) kostenfrei zur Verfügung. Die Premium Praxis Guides werden sie regelmäßig aktualisiert, damit Sie stets auf dem neuesten Stand sind.
Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.


Ich möchte mit eRecht24 chatten!
Datenschutzhinweis: Ihre Daten und Ihre Chateingaben werden in unserem Chat-Tool Brevo verarbeitet, sobald Sie zustimmen, den Chat mit uns zu beginnen. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurücknehmen. Details hierzu entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details