Persönlichkeitsrecht: Kein Anspruch auf Verpixeln eines Grundstücks auf Google Earth

(14 Bewertungen, 2.29 von 5)

Worum geht's?

Das Recht auf Privatsphäre schützt nicht unbedingt vor der Abbildung des eigenen Hauses auf Google Earth. Das hat jetzt das Landgericht Itzehoe entschieden. Mit der Veröffentlichung der Satellitenbilder werde nur geringfügig in die Persönlichkeitsrechte der Anwohner eingegriffen. Das öffentliche Interesse an der umfangreichen Sammlung von Luftaufnahmen sei daher höher zu bewerten.

Keine Aufnahmen in Echtzeit

Mit www.google.de/maps kann so ziemlich jeder Ort in Deutschland von oben betrachtet werden. Zu erkennen sind dabei Straßen und Grundstücke, Häuser und Gartenanlagen. Die Fotos sind oft mehrere Jahre alt. Trotzdem werden sie gern genutzt, um beispielsweise Reiserouten oder die Lage von Urlaubszielen zu erkunden. Dass solche Luftansichten aus der eigenen Umgebung für Internetnutzer frei gegeben werden, gefällt allerdings nicht jedem. Vor dem Landgericht Itzehoe (Az. 10 O 84/20) wollte ein Mann erreichen, dass das von ihm bewohnte Grundstück auf Google Earth unkenntlich gemacht wird.

Recht auf Privatsphäre beeinträchtigt

Bei Eingabe seiner Adresse zeigte der Online-Dienst zunächst einen Straßenabschnitt zwischen 4 Grundstücken an. Mithilfe der genauen Koordinaten ließ sich sogar eine Frontalansicht des Hauses in mittelmäßiger Bildqualität erzeugen. Personen waren nicht zu erkennen. Das Landgericht bestätigte, dass die Bereitstellung der Aufnahme einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle. Denn das beinhalte den Anspruch, sich in einen privaten Bereich zurückzuziehen.

Öffentliches Interesse an Luftaufnahmen

Die Ansprüche des Klägers müssten jedoch gegenüber anderen Grundrechten abgewägt werden. Dazu gehöre zum einen Googles Recht auf freie Berufsausübung. Vor allem aber sei das Recht auf Informationsfreiheit betroffen, das sich auch auf das Bereitstellen von Informationen für eine Öffentlichkeit beziehe. Mit seinem Dienst erlaube es Google jedermann, sich ein Bild von der Welt von oben zu machen, so das Gericht. Das sei nicht mehr möglich, wenn ein Anspruch auf Verpixelung ohne weitergehende Eingriffe in die Privatsphäre bestünde.

Keine Ausspähung

Google verknüpfe aber weder den Namen der Bewohner noch andere persönliche Daten mit den Bildern. Diese zeigten außerdem weder Personen noch Details aus dem Privatleben der Familie. Auch von einer Ausspähung des Grundstücks durch Google könne nicht die Rede sein. Der Online-Dienst zeige lediglich, was Passagiere eines Flugzeugs oder Helikopters ebenso gut erkennen könnten.

Fazit

Insgesamt sahen die Richter keinen Anspruch auf Unkenntlichmachung des bewohnten Grundstücks. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann also noch Rechtsmittel einlegen.

eRecht24 Praxis Guide
Rechtssichere Webseiten:
Alles, was Sie wissen müssen
In unserem Guide erklären wir Ihnen in 12 Schritten, wie Sie eine Website rechtssicher erstellen - von der Wahl des Domainnamens über Impressum und Datenschutzerklärung bis hin zu E-Mail- und Newslettermarketing.
Guide jetzt kostenfrei herunterladen!

Name: Bitte Name angeben.

E-Mail-Adresse: Bitte korrekte E-Mail-Adresse angeben.

Ja, bitte senden Sie mir den kostenfreien Guide zu. Ich bin damit einverstanden, dass eRecht24 mir regelmäßig aktuelle Rechts-Updates, Praxistipps und Angebote aus den Bereichen Datenschutz und Internetrecht per E-Mail zusendet. Ich kann jederzeit form- und kostenlos widersprechen. Näheres entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
Vielen Dank!
Wir nehmen es mit dem Schutz Ihrer Daten genau und halten uns an die rechtlichen Vorgaben des Double-Opt-In. Bitte bestätigen Sie zuerst Ihre E-Mail-Adresse. Dann stellen wir Ihnen den Guide kostenfrei zur Verfügung.
Tipp: In unseren Premium-Paketen stehen Ihnen mehr als 10 praktische Guides mit Handlungsempfehlungen und passenden Generatoren und Tools zu verschiedenen Themen (Datenschutz, Urheberrecht, Marketing & Co.) kostenfrei zur Verfügung. Die Premium Praxis Guides werden sie regelmäßig aktualisiert, damit Sie stets auf dem neuesten Stand sind.
Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.

Gerd
Das zeigt mal wieder die Lebens- bzw Realitätsferne der deutschen Justiz: Die Zoomfunktion bei google ermöglicht einen sehr detaillierten Blick auf Grundstücke. Zudem handeelt es sich bei den erwähnten Flügen um eine Fortbewegung ohne Fenster im Boden der Luftfahrzeuge. D.h. man sieht aus mindestens 160 m Höhe wenn nicht 300m + x bei Fluggeschwindig keit aus dem Seitenfenster. Es besteht also gar keine Vergleichsmöglichkeit von Fensterblick im Horizontalflug und Standansicht direkt von oben. Aber für das Gericht sind Bananen das selbe wie Schokolade. Alles Obst

Außerdem ist das Argument der Ausspähung durch google ein Witz. Offensichtlich hat das Gericht noch nicht verstanden, dass es sogar selbst in einem Arbeitsteiligen Berufsumfeld rbeitet. Oder ist der Richter zugleich Pförtner, Protokollant, Archivar, Geschäftsstellen mitarbeiter und Reinigungsfachk raft? Google selbst muss die Ausspähung nicht selbst vornehmen. Aber google macht sie erst möglich.

Auch das Geschäftsmodell "Welt von oben" sei nicht mehr möglich, wenn Privatsphäre geschützt würde? Die Welt von oben ist nicht das Problem. Ganze Orte, Landschaften, Städte stören niemanden. Aber der Zoom in die Privatsphäre, schon.

Ganz außer Acht gelassen hat das Gericht die Entscheidungen des BVerfG zur Unverletzlichke it der Wohnung. Vom Schutzbereich wird nämlich auch der private ausdrücklich als privater Rückzugsraum erkennbare Bereich um das Gebäude, der private Garten angesehen. Denn jedoch zeigt google ganz ungeniert in Nahaufnahme.

Ergänzend sei angemerkt, dass dies inzwischen unter dem Deckmantel des gesetzlichen Auftrags auch die Geodienste der Landes- und Kreisverwaltung en tun.

15

Ich möchte mit eRecht24 chatten!
Datenschutzhinweis: Ihre Daten und Ihre Chateingaben werden in unserem Chat-Tool Brevo verarbeitet, sobald Sie zustimmen, den Chat mit uns zu beginnen. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurücknehmen. Details hierzu entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details