Fehlerhaftes Impressum: 3.000 Euro Strafe für Immobilienunternehmen

(6 Bewertungen, 3.33 von 5)

Worum geht's?

Derzeit müssen Unternehmen vor allem befürchten, gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verstoßen und dafür eine Abmahnung zu erhalten. Dass sie nach wie vor jedoch auch wichtige Grundlagen wie ein korrektes Impressum beachten sollten, zeigt jetzt ein Urteil des Landgerichts (LG) Essen. Dies sprach gegen ein Unternehmen eine Strafe von 3.000 Euro aus. Warum war das Impressum fehlerhaft? Und ist die Strafe von 3.000 Euro angemessen?

Darum war das Impressum fehlerhaft

Ein Immobilienunternehmen führte in seinem Impressum keine Aufsichtsbehörde. Dafür erhielt es eine Abmahnung von einem Wettbewerbsverband wegen Mißachtung der Impressumspflicht. Mit der Abmahnung verpflichtete sich das Unternehmen, künftig auf allen Webseiten und Drittplattformen die zuständige Aufsichtsbehörde zu nennen. Für jeden Verstoß sollte es eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro zahlen.

Einige Monate später stellte der Verband fest: Auf seiner Homepage verwies das Immobilienunternehmen nicht auf die korrekte Aufsichtsbehörde. Bei einem Plattformauftritt nannte es gar keine Aufsichtsbehörde. Für den ersten Verstoß zahlte das Unternehmen die Vertragsstrafe. Für den zweiten Verstoß wollte es jedoch nicht bezahlen. Es könne die Seite auf der Plattform nicht löschen, da die Zugangsdaten nicht mehr vorlägen. Das Unternehmen sei daher unangemessen benachteiligt. Und: Es sah sich nicht verantwortlich, weil ein Mitarbeiter die Seite erstellt hatte.

So entschied das LG Essen über das fehlerhafte Impressum

Das LG Essen kam zu dem Schluss: Das Unternehmen ist nicht unangemessen benachteiligt. Es muss die Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro zahlen (Urteil vom 03.06.2020, Az. 44 O 34/19). Der Einwand, dass das Unternehmen die Seite nicht löschen könne, überzeugte die Richter nicht. Die Unterlassungserklärung hatte es lediglich dazu verpflichtet, kein Angebot im Web ohne die Nennung der Aufsichtsbehörde online zu stellen. Das war jedoch möglich. Das Unternehmen hätte die Angabe einfach hinzufügen können. Und: Das Unternehmen muss sich das Fehverhalten des Mitarbeiters zurechnen lassen.

Ist die Vertragsstrafe von 3.000 Euro angemessen?

Die Strafe von 3.000 Euro hielten die Richter für angemessen. Bei dem Verstoß handelte es sich nicht um einen abmahnfähigen Bagatellverstoß. Und: Die Strafe ist angemessen, weil das Unternehmen zuvor in der Unterlassungserklärung bestätigt hatte, für einen Verstoß die Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro zu zahlen.

Fazit

Online-Händler müssen in der Regel keine Aufsichtsbehörde im Impressum nennen. Denn: Gemäß § 5 Abs.1 Nr. 3 DDG (ehemals TMG) müssen nur die Dienste eine Aufsichtsbehörde nennen, die eine behördliche Zulassung benötigen. Das betrifft zum Beispiel Ärzte, Bauträger, Spielhallenbetreiber und Immobilienmakler.

eRecht24 Praxis Guide
Rechtssichere Webseiten:
Alles, was Sie wissen müssen
In unserem Guide erklären wir Ihnen in 12 Schritten, wie Sie eine Website rechtssicher erstellen - von der Wahl des Domainnamens über Impressum und Datenschutzerklärung bis hin zu E-Mail- und Newslettermarketing.
Guide jetzt kostenfrei herunterladen!

Name: Bitte Name angeben.

E-Mail-Adresse: Bitte korrekte E-Mail-Adresse angeben.

Ja, bitte senden Sie mir den kostenfreien Guide zu. Ich bin damit einverstanden, dass eRecht24 mir regelmäßig aktuelle Rechts-Updates, Praxistipps und Angebote aus den Bereichen Datenschutz und Internetrecht per E-Mail zusendet. Ich kann jederzeit form- und kostenlos widersprechen. Näheres entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
Vielen Dank!
Wir nehmen es mit dem Schutz Ihrer Daten genau und halten uns an die rechtlichen Vorgaben des Double-Opt-In. Bitte bestätigen Sie zuerst Ihre E-Mail-Adresse. Dann stellen wir Ihnen den Guide kostenfrei zur Verfügung.
Tipp: In unseren Premium-Paketen stehen Ihnen mehr als 10 praktische Guides mit Handlungsempfehlungen und passenden Generatoren und Tools zu verschiedenen Themen (Datenschutz, Urheberrecht, Marketing & Co.) kostenfrei zur Verfügung. Die Premium Praxis Guides werden sie regelmäßig aktualisiert, damit Sie stets auf dem neuesten Stand sind.
Jan Schäfer
Jan Schäfer
Copywriter

Jan Schäfer hat Germanistik, Anglistik und Zivilrecht in Münster und Perth (Australien) studiert. Er schreibt seit mehr als 14 Jahren in den Bereichen Recht, Finanzen und Software. Mit seinem Detailwissen bereichert Jan Schäfer bereits seit 2016 das Redaktionsteam von eRecht24.


Ich möchte mit eRecht24 chatten!
Datenschutzhinweis: Ihre Daten und Ihre Chateingaben werden in unserem Chat-Tool Brevo verarbeitet, sobald Sie zustimmen, den Chat mit uns zu beginnen. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurücknehmen. Details hierzu entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details