barrierefreie Website

Digitale Inklusion: So erstellen Sie Ihre Website barrierefrei

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Auch Webseiten ohne klassisches Shopsystem können zu den Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr zählen und vom BFSG erfasst werden.
  • Beseitigen Sie Barrieren wie mangelnde Kontraste und fehlende HTML-Struktur und setzen Sie die POUR-Prinzipien anhand unserer Anleitung um.
  • Bei Nichtumsetzung drohen Ihnen Bußgelder bis zu 100.000 Euro sowie Abmahnungen durch Mitbewerber.

Worum geht's?

Sie unterhalten eine Website für Ihr Unternehmen, betreiben einen Blog oder präsentieren sich als Selbstständiger auf Ihrer Website? Dann sollten Sie von den POUR-Prinzipien gehört oder diese bereits umgesetzt haben. Aber nicht nur für Webseitenbetreiber, sondern auch für Agenturen, die Webseiten erstellen oder betreuen, sind die Prinzipien relevant. Denn diese bilden die Basis für eine barrierefreie Website. Was die Prinzipien genau bedeuten, für wen sie gelten und wie Sie diese umsetzen, erläutern wir in diesem Artikel.

 

1. Warum das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites relevant wird

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz: BFSG) setzt die Vorgaben des European Accessibility Act, einer europäischen Richtlinie, in deutsches Recht um. Denn eine Richtlinie gilt nicht wie eine Verordnung unmittelbar in den Mitgliedsstaaten, sondern muss erst in nationales Recht übertragen werden.

Das BFSG hat die digitale Inklusion zum Ziel, was bedeutet, dass Menschen unabhängig von ihren Fähigkeiten oder Einschränkungen einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Informationen und Dienstleistungen haben. Barrierefreie Websites und insbesondere barrierefreies Webdesign machen Online-Inhalte für Nutzer mit Behinderungen und Einschränkungen zugänglich und ermöglichen Ihnen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

SCHON GEWUSST?

Menschen mit Behinderung sehen sich im Alltag zahlreichen Barrieren ausgesetzt. Barrierefreie Web-Angebote und Inhalte können Nutzern die Möglichkeit bieten, ein selbstbestimmtes, inklusives Leben zu führen.  

2. Wann bin ich rechtlich verpflichtet, meine Webseite barrierefrei zu gestalten?

Welche Web-Angebote sind nun konkret von den Anforderungen betroffen? Das BFSG erfasst bestimmte Produkte (u.a. Smartphones, E-Book-Lesegeräte, Router) und Dienstleistungen. Neben Telefondiensten und Bankdienstleistungen müssen außerdem laut Gesetz Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr barrierefrei gestaltet sein.

Und hier wird es für Sie spannend: Werden Waren oder Dienstleistungen online verkauft oder erworben, können Termine gebucht oder bestätigt werden, liegt eine Form des elektronischen Geschäftsverkehrs vor.

Für Online-Shop-Betreiber ist die Situation klar: Verkaufen Sie mittels eines Shopsystems Waren oder Dienstleistungen, werden Sie vom BFSG erfasst und müssen die Vorgaben umsetzen.

Ausnahme: Kleinstunternehmer sind von den Regelungen ausgenommen.

Zum Beitrag

LESE-TIPP

Sie betreiben einen Online-Shop? In unserem Artikel “Inklusion im E-Commerce: So gestalten Sie Ihren Online-Shop barrierefrei” widmen wir uns speziell dem Thema BFSG und Online-Shops und haben eine Checkliste zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben erstellt.

Zum Beitrag

Sie haben kein Shopsystem auf Ihrer Website integriert? Zunächst einmal lässt sich sagen, dass nicht alle Websites zum elektronischen Geschäftsverkehr zählen. Denn es liegt nur ein elektronischer Geschäftsverkehr vor, wenn ein Verbrauchervertrag abgeschlossen wird oder wesentliche Zwischenschritte auf dem Weg zum Abschluss eines Vertrages erfüllt werden.

Denkbare Zwischenschritte sind:

  • Terminbuchungen/Reservierungen,
  • Kontaktaufnahmemöglichkeiten,
  • Interaktionsmöglichkeiten.

Achtung: Da das BFSG erst im Juni 2025 in Kraft tritt und einzelne Paragraphen teils sehr weit und ungenau formuliert sind, müssen für eindeutige Aussagen behördliche und gerichtliche Entscheidungen abgewartet werden. Aktuell bleibt ein gewisser Interpretationsspielraum hinsichtlich der erfassten Webseiten und der Umsetzung der Vorgaben bestehen.

BEISPIELE AUS DER PRAXIS

Bsp.1: Sie betreiben einen Schönheitssalon und bieten online Terminbuchungen auf Ihrer Website an. 

Bsp. 2: Sie betreiben einen Schönheitssalon und sind Inhaber einer Website. Auf der Website können sich Kunden über einzelne Behandlungen informieren.

Bsp. 3: Sie betreiben einen Schönheitssalon und Kunden können über Ihre Website Produkte wie Cremes, Shampoos und Haarkuren kaufen. 

Bsp. 4: Sie betreiben einen Schönheitssalon. In Ihrem Blog berichten Sie über Ihren Alltag im Salon sowie über Ihre privaten Reisen in ferne Länder.

Eine Terminbuchung stellt einen wesentlichen Zwischenschritt zum Abschluss eines Verbrauchervertrages dar (Beispiel 1). Der Online-Einkauf von Produkten (Beispiel 3) ist eine klassische Situation im E-Commerce.

Reine Präsentationswebseiten (Beispiel 2) werden nicht zu den Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gezählt. Ein Blog ohne Interaktionsmöglichkeiten (Beispiel 4) wird ebenfalls nicht erfasst.

Aufgepasst: Weist Ihre Website oben genannte Vorbereitungshandlungen/Zwischenschritte zum Abschluss eines Verbrauchervertrages auf, gelten die Vorgaben des BFSG nicht nur für das einzelne Element, sondern für die gesamte Website.

Fällt Ihre Website folglich in den Bereich der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, müssen Sie die Barrierefreiheit umsetzen.

ACHTUNG

Ausnahmsweise sind Sie nicht vom BFSG betroffen, wenn Sie nach § 3 Abs. 3 BFSG als Kleinstunternehmer zählen. 

Nach § 2 Nr. 17 BFSG ist ein Unternehmen ein Kleinstunternehmen, wenn es

  • weniger als 10 Personen beschäftigt und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder sich die Jahresbilanzsumme auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

Allerdings kann es sich auch für Kleinstunternehmen sowie Websites, die nicht zum elektronischen Geschäftsverkehr zählen, anbieten, die digitale Barrierefreiheit freiwillig umzusetzen. Denn so schließen Sie Menschen mit Behinderung oder Einschränkungen nicht aus und grenzen sich von anderen Unternehmen ab.

Sehen Sie das Thema “Barrierefreiheit im Internet” nicht nur als Pflicht, sondern auch als Möglichkeit, sich sozial zu engagieren. Eine freiwillige Umsetzung der Barrierefreiheit kann sich für Ihr Unternehmen rentieren. 

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

3. Welche rechtlichen Vorgaben gelten für Websites?

Wird Ihre Website als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr vom BFSG erfasst, finden sich die Pflichten des Dienstleistungserbringers in § 14 BFSG.

Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistung sind, dass

  • die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nach der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) erfüllt und
  • Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht werden.

Wir haben Ihnen nachfolgend eine nicht abschließende Liste mit den Vorgaben aus der BFSGV für barrierefreie Websites erstellt:

  • Im Fall der Verfügbarkeit von Unterstützungsdiensten wie Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Schulungsdienste müssen diese die Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität der Dienstleistung mit assistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen.
  • Webseiten, einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, einschließlich mobiler Apps, müssen auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden und
  • Dienstleistungen müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen bei der Ausführung vorsehen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten.
  • Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste müssen, wenn diese bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.

Die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 dienen der Information des Nutzers. Sie sollen unter anderem über die geltenden Anforderungen, die Dienstleistung an sich und die Umsetzung der Barrierefreiheit auf Ihrer Website informieren. Sie müssen sodann barrierefrei in Ihren AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle zur Verfügung gestellt werden.

PRAXIS-TIPP

Stellen Sie Ihren Nutzern die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 in Ihren AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle wie beispielsweise im Footer Ihrer Website oder in einem eigenen Menüpunkt zur Verfügung. 

4. Schritt für Schritt zur barrierefreien Website

An dieser Stelle kommen die vier Prinzipien der Barrierefreiheit ins Spiel. Die vier Prinzipien liegen den Web Content Accessibility Guidelines zu Grunde. Bei diesen handelt es sich um einen internationalen Standard zur barrierefreien Gestaltung von Internetangeboten.

Verweise finden sich ebenfalls in der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) sowie in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV). Die Prinzipien “ wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust” geben kurz und knapp die Anforderungen an barrierefreies Webdesign wieder.

Was bedeutet “wahrnehmbar” im Kontext der Barrierefreiheit?

  • gute Erkennbarkeit und Lesbarkeit von Texten durch Schriftarten ohne Serifen,
    verwenden Sie eine geeignete Schriftgröße und Schriftfarbe und bieten Sie Zoom-Optionen für Ihre Web-Inhalte an,
  • verzichten Sie auf die Kombination der Farben Grün und Rot, verwenden Sie keine grellen Hintergrundfarben und achten Sie auf ein passendes Kontrastverhältnis,
  • die Unterscheidung von Funktionen und Bedienelementen sollte nicht nur anhand von Farben erfolgen, um geeignete Farben und Kontraste auszuwählen, können Sie Tools wie GIMP oder Contrast Checker verwenden,
  • kennzeichnen Sie Verlinkungen deutlich durch Unterstreichungen und Farben,
  • verzichten Sie auf Pop-ups, da diese die Funktionen des Screenreaders beeinträchtigen können, nutzen Sie stattdessen Inline-Benachrichtigungen oder modale Dialogfelder,
  • optimieren Sie neben der Desktop-Ansicht auch die App sowie die mobile Ansicht,
  • versehen Sie Audioinhalte sowie Videos und Bilder mit aussagekräftigen Untertiteln oder verwenden Sie Gebärdensprache,
  • ARIA-Attribute sowie eine klare HTML-Struktur gewährleisten, dass Hilfsmittel wie Screen-Reader die Inhalte Ihrer Website fehlerfrei auslesen können,
  • achten Sie auf einen klar strukturierten Text durch Überschriften und Unterüberschriften, damit Besucher per Taste von einem Kapitel zum nächsten springen können,
  • verzichten Sie auf visuelle Effekte wie Blinken oder Flackern, da dies epileptische Anfälle auslösen kann. 

Was bedeutet “bedienbar” im Sinne der digitalen Barrierefreiheit?

  • Ihre Website sollte sich rein per Tastatur ohne Maus bedienen lassen, verzichten Sie auf reine Bedienelemente wie Tippen oder Wischen auf dem Bildschirm.

Was bedeutet “verständlich” im Bezug auf digitale Barrieren?

  • Verwenden Sie eine einfache, verständliche Sprache, wenn möglich ohne Fachbegriffe und Fremdwörter, erklären Sie verwendete Fachbegriffe und Abkürzungen,
  • verzichten Sie auf verschachtelte Sätze, verwenden Sie Beispiele, um den Text anschaulich zu gestalten,
  • verwenden Sie Absätze und strukturieren Sie Ihre Texte,
  • gestalten Sie das Menü/Inhaltsverzeichnis verständlich und benutzen Sie dieselben Überschriften und Symbole wie auf den Unterseiten, 
  • leiten Sie den Besucher an und erklären Sie Formularfelder oder Interaktionsmöglichkeiten,
  • fassen Sie die wichtigsten Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache zusammen, 
  • gestalten Sie Rechtstexte wie das Impressum und die Datenschutzerklärung ebenfalls barrierefrei, 
  • bieten Sie Nutzern verschiedene Kontaktmöglichkeiten wie E-Mail, Chat oder Rückrufoption an,
  • verwenden Sie aussagekräftige Meta-Title und Meta-Description.

Was bedeutet “robustes” Webdesign?

  •  Ihre Website sollte mit möglichst vielen Web-Browsern kompatibel sein,

  • die Integration von Hilfsmitteln wie Screen-Readern, Vorlesefunktion, Vergrößerungssoftware, Spracheingabesoftware und Braille-Zeile sollte unkompliziert möglich sein.

Beachten Sie diese vier Prinzipien bei der Gestaltung Ihrer Website oder als Agentur im Webdesign, können Menschen mit Einschränkungen wie beispielsweise einer Hör- oder Sehbehinderung Ihre Website nutzen.

Beispiel: Eine blinde Person möchte in einem Nagelstudio online einen Termin buchen. Durch die Braillezeile, einem elektronischen Gerät, können Texte in eine Brailleschrift übersetzt werden. Nur bei einer durchgängigen Verwendung von HTML und ARIA-Attributen, sowie Beschriftungen und Alternativtexten können die Inhalte vollständig und richtig übersetzt werden. Sind alle interaktiven Elemente per Tastatur bedienbar, kann der Nutzer per Braillezeile scrollen, interagieren und Texte eingeben.

Auf diesem Wege ermöglichen Sie auch einer blinden Person, die Inhalte auf Ihrer Website wahrzunehmen und Termine zu vereinbaren.

Aufgepasst: Barrierefreie Rechtstexte sind wesentlicher Bestandteil der POUR-Prinzipien. Warum Sie Ihr Impressum keinesfalls als Grafikdatei einbinden sollten, lesen Sie in unserem Artikel "E-Mail, Social Media & Co.: Dürfen Webseitenbetreiber ihr Impressum als Grafikdatei einbinden?".

Mit unserem eRecht24 Datenschutz-Generator erstellen Sie schnell und einfach eine rechtssichere Datenschutzerklärung. Diese können Sie mittels HTML-Quellcode direkt barrierefrei auf Ihrer Website einbinden.

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5. Barrierefreie Gestaltung der Website im Auftrag: Vorteile, Kosten & Risiken

Beim Thema barrierefreie Gestaltung Ihrer Website haben Sie mehrere Optionen. Haben Sie Ihre Website bereits barrierefrei gestaltet, sind Sie aus dem Schneider. Möglicherweise kann es jedoch Sinn machen, Ihre Webseite selbst noch einmal zu überprüfen oder diesen Auftrag an Spezialisten weiterzureichen. Sind Sie sich sicher, dass Sie alle Eventualitäten berücksichtigt haben, oder bestätigt eine Webseitenprüfung dies, können Sie sich entspannt zurücklehnen.

Ist Ihre Webseite noch nicht barrierefrei oder sind Sie gerade dabei, sich eine Online-Präsenz aufzubauen, sollten Sie sich um barrierefreies Webdesign Gedanken machen. Mit unserer Anleitung können Sie Barrieren auf Ihrer Webseite beseitigen.

Das World Wide Web Consortium hat neben den Guidelines (WCAG 2.0) eine Liste an Tools zusammengestellt, anhand derer Sie Ihre Webseite und die Barrierefreiheit überprüfen können. Dabei haben Sie die Auswahl zwischen kostenfreien und kostenpflichtigen Tools.

Beispiele für Tools sind Lighthouse, Color-Contrast-Analyser und AEL Accessibility Checker.

Wollen Sie eine Agentur mit der Überarbeitung oder Neuerstellung Ihrer Website beauftragen, stellt sich zunächst einmal die Frage nach den Kosten. Zunächst einmal müssen Sie für die Analyse Ihrer Website Ausgaben einkalkulieren. Die Summen variieren hier stark, für eine grobe Analyse können Kosten zwischen 500 und 1500 Euro anfallen und für ausführliche Analysen je nach Komplexität Ihres Webauftritts 2500 bis 10000 Euro.

Wollen Sie das Design Ihrer Webseite in die Hände einer Agentur geben, sollten Sie Wert darauf legen, dass diese ihre Erfahrung im barrierefreien Webdesign nachweisen. Eine Liste an Agenturen, die Webseiten bereits barrierefrei und BITV-konform gestaltet haben, stellt die Seite BITV Test bereit.

PRAXIS-TIPP

Vereinbaren Sie mit der Agentur klare Kriterien und Richtlinien für die Gestaltung Ihrer Webseite. Die Barrierefreiheit kann durch die Vereinbarung eines erfolgreichen BITV-Tests nachgewiesen werden.

Aufgepasst: Schulen Sie Ihre Mitarbeiter zum Thema Barrierefreiheit. So können Aspekte wie eine Übersetzung auditiver Inhalte in Gebärdensprache oder die Erstellung von Audiodeskriptionen direkt in der Projektplanung berücksichtigt werden.

Kennen Ihre Mitarbeiter die Anforderungen an die Barrierefreiheit, so können diese Kosten und Zeitaufwand besser einschätzen und böse Überraschungen in der finalen Phase eines Projekts vermeiden.

6. Welche Folgen drohen, wenn die Vorgaben des BFSG nicht umgesetzt werden?

Sie betreiben eine Website für Ihr Unternehmen und bieten auf dieser Terminbuchungen oder Interaktionsmöglichkeiten an? Potenzielle Kunden können per Kontaktformular eine Ihrer Dienstleistungen buchen oder Waren bestellen? Dann werden auch Sie vom BFSG erfasst und müssen die Vorgaben für Dienstleistungserbringer umsetzen.

Stichtag ist der 28. Juni 2025, denn an diesem Tag tritt das BFSG in Kraft.

Bedeutet: Die Vorgaben müssen zu diesem Datum bereits umgesetzt sein, denn Dienstleistungen müssen nach dem Gesetz gegenüber Verbrauchern ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei erbracht werden.

ACHTUNG

Ab dem 28. Juni 2025 müssen Dienstleistungen barrierefrei erbracht werden. Eine weitere Umsetzungsfrist gibt es nicht.

Planen Sie die Vorgaben selber umzusetzen, sollten Sie ausreichend Zeit einplanen. Denn die Integration von Tools, die Anpassung von Texten oder Audiodeskriptionen von Videos können aufwändig sein. Bedenken Sie, dass die Pflichtinformationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG erstellt und barrierefrei zur Verfügung gestellt werden müssen.

Wollen Sie eine Agentur mit der Umsetzung der Vorgaben beauftragen und eine Rechtsanwaltskanzlei Rechtstexte und Pflichtinformationen erstellen lassen, sollten Sie auch entsprechende Zeit einplanen. Beginnen Sie daher unbedingt rechtzeitig mit der Umsetzung der Vorgaben.

Kommen Sie Ihren Pflichten als Dienstleistungserbringer nicht nach, können abhängig von der Art des Verstoßes bis zu 10.000 Euro oder bis zu 100.000 Euro Geldbuße verhängt werden. Liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, können Sie nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) von Mitbewerbern abgemahnt werden.

7. Fazit

Das BFSG gilt nicht nur für Online-Shop-Betreiber, sondern auch für solche Websites, die zu den Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr zählen. Die Umsetzung der Vorgaben stellt einen wesentlichen Schritt zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen dar. Denn Inklusion ist nicht nur im Alltag beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, Supermärkten und im stationären Handel von Bedeutung, sondern auch im Internet.

Online-Bestellungen, aber auch Online-Terminvereinbarungen, sowie gesellschaftliche Vernetzung und soziale Interaktion können für Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Aber auch für eine alternde Gesellschaft kann die digitale Barrierefreiheit einen enormen Zugewinn bedeuten.

Sind Sie nicht verpflichtet, die Vorgaben umzusetzen, kann sich eine freiwillige barrierefreie Gestaltung Ihres Internetauftritts trotzdem lohnen. Vorteile für Sie sind eine bessere Benutzererfahrung, erhöhte Sichtbarkeit und Ranking, eine größere Zielgruppe und ein positives Unternehmensimage.

Mithilfe unserer Anleitung können Sie die Barrieren auf Ihren Websites beseitigen und die Anforderungen des BFSG erfüllen. 

Mit unserem eRecht24 Newsletter informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen und Neuerungen rund ums Thema Barrierefreiheit.

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8. FAQ

 

Wann ist eine Website barrierefrei?

Eine Website ist dann barrierefrei, wenn Menschen mit Behinderung ein digitales Angebot ebenso nutzen können wie ein Mensch ohne Einschränkungen. Barrieren können in Form von zu kleinen Schriftgrößen, fehlendem Kontrast, verschachtelten Sätzen, grellen Farben und fehlender HTML-Struktur bestehen. Können Hilfsmittel wie Screenreader oder Braillezeile nicht eingebunden oder fehlerfrei genutzt werden, ist Ihr Angebot nicht barrierefrei.  

Welche Websites müssen ab 2025 barrierefrei sein?

Websites, die zu den Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr zählen, müssen barrierefrei gestaltet werden. Zu diesen zählen klassische Online-Shops, aber auch Webseiten ohne Shopsystem, die Online-Terminbuchungen oder Interaktionen anbieten. Können Verbraucher wesentliche Zwischenschritte auf dem Weg zum Abschluss eines Vertrages auf Ihrer Website tätigen, sind Sie vom BFSG erfasst. 

Wie mache ich eine Website barrierefrei?

Berücksichtigen Sie unsere Anleitung und unsere Tipps bei der Gestaltung Ihrer Website. Mit dem eRecht24 Impressum-Generator und dem eRecht24 Datenschutz-Generator erstellen Sie rechtssichere Rechtstexte als HTML-Quellcode zur barrierefreien Einbindung.

 

 

Katharina Steinröder
Katharina Steinröder, Ass. jur.
Legal Writerin

Katharina Steinröder ist Volljuristin und seit 2023 als Legal Writerin Teil des Redaktionsteams von eRecht24. Während Ihres Studiums hat sie sich vertieft mit strafrechtlichen Themen auseinandergesetzt. Bei eRecht24 schreibt sie vor allem Inhalte mit Bezug zum Internet- und Datenschutzrecht. Zusätzlich zu Ihrer Tätigkeit als Legal Writerin arbeitet sie als nebenamtliche Dozentin im öffentlichen Recht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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