Haftung für Inhalte

Wann haften Sie für eigene und fremde Inhalte und wann für Verlinkungen?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Für eigene Inhalte haften Sie als Websitebetreiber im vollen Umfang sowohl nach Zivilrecht als auch nach Strafrecht.
  • Gegen Websitebetreiber können Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung und Beseitigung bestehen.
  • Links auf Seiten mit strafbaren Inhalten sollten Sie unbedingt vermeiden.

Worum geht's?

Wer Inhalte auf einer Homepage, im Forum oder auf dem Blog präsentiert, ist mit zahlreichen Fragen in Bezug auf die Haftung für diese Inhalte konfrontiert. Kostenpflichtige Abmahnungen und Gerichtsverfahren um Webinhalte sind an der Tagesordnung. Jeder Seitenbetreiber sollte  sich deshalb einen Überblick über die Grundsätze der Haftung im Netz verschaffen.

 

1. Grundsätze der Haftung: Ein Überblick

Die häufigsten Fragen rund um die Haftung im Internet lauten:

  • Wer haftet für die eigenen Inhalte?
  • Wie sieht diese Haftung konkret aus?
  • Gilt die Haftung für fremde Inhalte auch?
  • Kann man nur zivilrechtlich belangt werden oder auch strafrechtlich?

ÜBRIGENS

Diese Fragen werden in erster Linie durch den Digital Services Act (DSA) und das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) beantwortet. Das DDG ist 2024 in Kraft getreten und löst das Telemediengesetz (TMG) ab. Die für die Haftung relevanten Regelungen sind jedoch bestehen geblieben.

Der DSA und das DDG beinhalten sowohl zivil- als auch strafrechtliche Regeln, die wie ein Filter vor der Anwendung spezieller Haftungsregelungen zu prüfen sind. Das Gesetz unterscheidet zwischen drei verschiedenen Arten, Inhalte im Netz zu präsentieren.

  • Eigene Inhalte - nach allgemeinen Gesetzen (früher § 7 Abs. 1 TMG)
  • Fremde Inhalte - § 7 DDG (ehemals § 10 TMG) und Art. 6 DSA
  • technische Zugangsvermittlung zu fremden Inhalten und Zwischenspeicherung - § 7 DDG und Art. 4, 5 DSA

Durch diese Einteilung wird klargestellt, wer für welche Inhalte im Internet verantwortlich ist. Bei der Frage der Haftung muss dann weiter unterschieden werden zwischen einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit und zivilrechtlichen Ansprüchen, etwa auf Unterlassung oder Schadensersatz.

2. Haftung für eigene Inhalte

Als Diensteanbieter, Inhalteanbieter oder "Content Provider" sieht das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) jeden Anbieter von digitalen Diensten an. Wenn Sie also eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft anbieten (= jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung), sind Sie ein Diensteanbieter.

Das DDG sieht allerdings im Vergleich zu TMG keine explizite Regelung der Haftung für eigene Inhalte vor. Die Haftung für eigene Inhalte ergibt sich jedoch ohnehin aus den allgemeinen Gesetzen. So haften Sie, wenn Ihre Inhalte gegen das Gesetz verstoßen oder Sie Rechte Dritter verletzen.

WICHTIG

Auch wenn Sie Ihre Webseite nur privat nutzen, sollten Sie aufpassen. Wenn Sie z. B. fremde Markenlogos privat ohne Erlaubnis verwenden, müssen Sie nicht mit Abmahnungen rechnen. Wenn Sie aber beispielsweise Werbebanner auf Ihrer Internetseite haben, wird Ihre Webseite als geschäftsmäßig eingestuft und fremde Markenlogos können Ihnen zum Verhängnis werden.

3. Umfang der Haftung für Inhalt

Sie als Anbieter haften nach den allgemeinen Vorschriften des Zivil- und Strafrechts. Das bedeutet, für die eigenen Inhalte sind Sie als Unternehmer und Seitenbetreiber stets in vollem Umfang verantwortlich

Im Zivilrecht können Sie z. B. gegen Folgendes verstoßen:

  • Urheberrecht, § 97 UrhG: z.B. durch die veröffentlichung eines Bildes ohne Rechte
  • Wettbewerbsrecht §§ 8 ff UWG: z.B. durch rechtswidrige Marketingmaßnahme
  • Markenrecht §§ 14, 15 MarkenG: z.B. durch Verwendung einer fremden Marke ohne Erlaubnis
  • Datenschutz § 82 DSGVO: z.B. fehlende Datenschutzerklärung
  • Recht am eigenen Bild, § 823 BGB und § 22 KUG: z.B. durch die Veröffentlichung eines Fotos einer Person ohne ihre Einwilligung

Die Folgen eines Verstoßes können vom Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung bis zum Schadensersatz reichen.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Daneben kann eine strafrechtliche Haftung in Form von Freiheits- oder Geldstrafe in Betracht kommen:

4. Verwendung von Links: Ist der Disclaimer die Lösung?

Obacht gilt auch bei der Verlinkung. Hier sollten Webseitenbetreiber verschiedene Dinge beachten und fremde Links auf Webseiten oder Blogs in jedem Fall kenntlich machen. In unserer Checkliste haben wir Ihnen die wichtigsten Regelungen zu Links zusammengefasst:

Checkliste für die Verwendung von Links
Zusammenfassend empfehlen wir folgendes, wenn Sie Links setzen möchten:
  • Setzen Sie keine Links auf Seiten mit strafbaren Inhalten! Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob die Inhalte der Seiten, auf die Sie verlinken, rechtmäßig sind, verzichten Sie besser auf den Link. 
  • Überprüfen Sie die verlinkten Seiten, bevor Sie Links setzen: Die oftmals zu lesenden Disclaimer bringen in den meisten Fällen nichts, vor allem dann, wenn Sie Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten haben. Sie sollten die Seiten, auf die Sie verlinken, deshalb vor der Verlinkung ansehen und keinen Disclaimer verwenden. Kontrolle ist in diesem Fall der bessere Weg als ein Haftungsausschluss.
  • Verwenden Sie beim Verweis auf fremde Inhalte keine Frames: Lassen sich Frames nicht vermeiden, heben Sie Ihre Inhalte optisch von den fremden Inhalten ab.
  • Kennzeichnen Sie externe Links: Am sichersten ist es, externe Links auch als solche zu kennzeichnen,  z.B. durch das Pfeil-Icon “↗”.
  • Verwenden Sie keine markenrechtlich geschützten Begriffe als Metatags: Vermeiden Sie Begriffe in den Metatags, von denen Sie nicht sicher sind, ob sie markenrechtlichen Schutz genießen. Verwenden Sie nur Metatags, die auch eine Beziehung zu Ihren Seiteninhalten aufweisen.
  • Verwendung von Deep-Links: Hier war lange Zeit umstritten, ob es zulässig ist, mittels Deep-Link direkt auf Unterseiten einer anderen Webseite zu verlinken. Der BGH hat in dem so genannten Paperboy-Urteil (17.7.2003, I ZR 259/00) entschieden, dass dies in der Regel zulässig ist. Deep-Links stellen zumindest dann keine Rechtsverletzung dar, wenn die Inhalte auf den Seiten ohne technische Schutzmaßnahmen im Netz veröffentlicht werden.
  • Verwendung von Inline-Links: Wenn Sie auf Ihrer Webseite Inhalte via Inline-Links verlinken, sollten Sie besondere Vorsicht walten lassen. Als Website Inhaber haften Sie für rechtswidrige Inhalte, die Sie per Inline-Link auf Ihrer Webseite einbinden.
  • Verwenden Sie keine markenrechtlich geschützten Begriffe als Metatags: Vermeiden Sie Begriffe in den Metatags, von denen Sie nicht sicher sind, ob sie markenrechtlichen Schutz genießen. Verwenden Sie nur Metatags, die auch eine Beziehung zu Ihren Seiteninhalten aufweisen.

 

ACHTUNG

Besonders ärgerlich wird es, wenn Sie beispielsweise per Inline-Link von Ihrer Website aus auf fremde Inhalte oder Angebote von anderen Anbietern verlinken. Dadurch machen Sie sich nämlich auch die Angebote des Dritten zu eigen. 

Das LG Traunstein hat entschieden, dass Sie sich in solchen Fällen nicht darauf berufen können, dass es sich schließlich um fremde Inhalte und keine eigenen handelt. Und zwar deshalb, weil Sie sich durch die Einbettung per Inline-Link die fremden Inhalte rechtlich zu eigen machen (LG Traunstein, Urt. v. 30.03.2023 - Az.: 1 HK O 2790/22).

Zum Artikel

LESEEMPFEHLUNG

Wollen Sie mehr zum Thema Linkhaftung erfahren? Lesen Sie in unserem Artikel “Wann haften Webseitenbetreiber für das Einbetten von fremden Inhalten auf Ihrer Internetseite?” mehr dazu.

Zum Artikel

Haftung für Inhalte im Impressum ausschließen?

Grundsätzlich gilt, dass Sie für verlinkte fremde Inhalte haften, sobald Sie von der Rechtsverletzung der dritten Website Kenntnis erlangen. Dann müssen Sie den Link auf Ihrer Website entfernen. In der Vergangenheit wurden einzelne Passagen von Disclaimern jedoch auch zum Nachteil des Verwenders ausgelegt. Denn eine Distanzierung von allen verlinkten Inhalten kann auch dafür sprechen, dass man sich über mögliche rechtswidrige verlinkte Inhalte bewusst ist.

Gleiches gilt im Übrigen auch für den beliebten Haftungsausschluss im Impressum. Der Hinweis, dass die Website mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde und Sie keine Gewähr für die verlinkten Inhalte übernehmen, kann Sie teuer zu stehen kommen. Wir raten Ihnen daher von der Verwendung eines Disclaimers ab.

Wollen Sie auf Nummer sicher gehen, ziehen Sie einen Rechtsanwalt zu Rate oder lassen Sie Ihre Website durch unseren kostenlosen eRecht24 Website Scanner auf rechtliche Schwachstellen hin überprüfen.

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5. Die technische Vermittlung - Telekommunikationsunternehmen

Access Provider sind die Unternehmen, die den Zugang zu fremden Inhalten vermitteln. Sie sind für das technische Durchleiten von Informationen verantwortlich. In der Regel sind das die sogenannten Zugangsprovider wie Telekom, 1&1 oder Vodafone.

Da diese Access Provider lediglich den Zugang zu den Informationen vermitteln, können sie keinen Einfluss auf die fremden Inhalte nehmen und sind in der Regel nicht für diese Informationen selbst verantwortlich. Somit kommt es nicht auf die Kenntnis des Access Providers über die fremden Inhalte an.

WICHTIG

Access Provider sind gem. § 7 DDG und Art. 3 DSA nicht für fremde Inhalte verantwortlich, wenn sie:

  • die Übermittlung nicht veranlassen,
  • die Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählen und
  • die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Daneben regeltn § 7 DDG und Art. 4 DSA das sogenannte Proxy-Cache-Privileg. Demnach sind Access Provider nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung von Inhalten auf Proxy-Servern verantwortlich, wenn sie:

  • die Informationen nicht verändern,
  • die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
  • die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Branchennormen festgelegt sind, beachten,
  • die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Branchennormen festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
  • zügig handeln, um von sich gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
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LESEEMPFEHLUNG

Umfassende Informationen zum Thema "Website rechtssicher gestalten" finden Sie in unserem Artikel "So erstellen Sie abmahnsichere Webseiten".

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Frauke Frotscher
Frauke Frotscher, LL.M.
Legal Writerin

Frauke Frotscher ist Wirtschaftsjuristin und hat sich im Rahmen ihres Masterstudiums im internationalen Lizenzrecht auf die Rechtsgebiete des Urheber-, Marken- und Vertragsrechts sowie das Zusammenspiel von Recht und Künstlicher Intelligenz spezialisiert. Mit diesen Schwerpunkten verstärkt sie seit 2023 das eRecht24-Redaktionsteam als Legal Writerin. Aufgrund ihrer vorherigen Tätigkeit als Juristin einer Rechtsabteilung, ist sie Expertin in der verständlichen Kommunikation juristischer Inhalte.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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